Die Abteilung Betreibungen leitet das Verfahren der Betreibung auf Pfändung. Dieses beginnt mit dem Einreichen eines Betreibungsbegehrens. Gestützt darauf wird der Zahlungsbefehl erlassen. Verstreicht die Zahlungsfrist unbenutzt und hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen, welches die anschliessende Pfändung einleitet.
Ist das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag blockiert und verfügt der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel (z. B. Schuldanerkennung), so kann er beim Gericht die Rechtsöffnung verlangen.