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Feuerwerk
Abbrennen von Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerken bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligungspflicht gilt nicht am 1. August und an Silvester bzw. Neujahr. Das Abbrennen und Werfen von Knallkörpern ist verboten. Vom Verbot ausgenommen ist der Umgang mit Knallkörpern am 1. August und an Silvester bzw. Neujahr.
(Art. 21 Abs. 1 und 2 Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Au)
Das Gesuchsformular finden Sie im Onlinedienst (siehe unten).

Verkauf von Feuerwerk
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz.

Die Gemeinde erteilt auf Gesuch die Verkaufsbewilligung für folgende Zeiträume:
  • maximal 7 Tage vor dem Schutzigen Donnerstag bis zum Aschermittwoch
  • maximal 14 Tage vor dem 1. August
  • maximal 7 Tage vor Silvester
Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen.
Das Gesuchsformular finden Sie im Onlinedienst (siehe unten).

Zugehörige Objekte

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