Kopfzeile

Betreibung, Retentionsbegehren
Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.

Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.

Vermieter und Verpächter können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes die Hilfe der Abteilung Betreibungen in Anspruch nehmen.

Die Abteilung Betreibungen nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.

Aktionen

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon

Bemerkung

Füllen Sie dieses Formular vollständig aus und reichen Sie es uns elektronsich ein. Geben Sie an, wie viele Formulare "Retentionsbegehren" Sie wünschen.

Verfahren

Nach Eingang der Bestellung sendet Ihnen die Abteilung Betreibungen die gewünschte Anzahl Retentionsbegehren per Post zu.

Bestellformular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.

Fusszeile