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Tombola- bzw. Lottobewilligung
Die Bewilligungspflicht für Tombola- und Lottoveranstaltungen ergibt sich aus dem Gesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten bzw. aus der entsprechenden Vollzugsverordnung. Die Lotto- oder Tombolaveranstaltung muss öffentlich zugänglich sein, damit die Bewilligungspflicht gegeben ist.

Die Gewinne dürfen nicht in Geldbeträgen bestehen. Mindestens die Hälfte der Einnahmen muss als Gewinn in Form von Preisen ausgeschüttet werden. Bewilligungen werden nicht an Privatpersonen ausgestellt.

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