Die Politische Gemeinde Au ist an der Revision der Ortsplanung. Der kommunale Richtplan definiert unter anderem das Umstrukturierungsgebiet Bahnhof Au.
Der Gemeinderat hat in diesem Zusammenhang am 19. Oktober 2020 eine Planungszone für Bauten und Anlagen für das Umstrukturierungsgebiet Bahnhof Au erlassen. Grund dafür ist das Hochwasserschutzprojekt Littenbach-Äächeli welches im Plangebiet eine grössere Fläche beansprucht und verschiedene Grundeigentümer, welche Entwicklungen der eigenen Grundstücke verfolgen.
Innerhalb der Planungszone dürfen für den Zeitraum des Planverfahrens keine Bauvorhaben (Bauten und Anlagen) mehr bewilligt werden, die über den zeitgemässen Erhalt der bestehenden Bauten hinausgehen und insbesondere neue und dauerhafte bauliche Nutzungen vorsehen. Baubewilligungen werden nur noch erteilt, wenn dadurch die vorgesehene "Neuordnung" nicht erschwert wird.
Die erlassene Planungszone endet per 21. Oktober 2023. Der Prozess für die Quartierentwicklung (Quartierrichtplan) ist noch nicht abgeschlossen. Ende 2023 soll der Quartierrichtplan für die öffentliche Mitwirkung vorliegen.
Deshalb ist eine Verlängerung der Planungszone um weitere zwei Jahre gemäss Art. 42 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG) notwendig. Der Gemeinderat hat die Verlängerung der Planungszone am 28. August 2023 beschlossen.
Die Grundeigentümer innerhalb der Planungszone werden schriftlich über die Verlängerung der Planungszone informiert.
Gemäss Art. 44 i.V.m. Art. 41 Planungs- und Baugesetz (abgekürzt PBG; sGS 731.1) liegt die Verlängerung der Planungszone im Gebiet Bahnhof Au während 30 Tagen von Donnerstag, 7. September bis Freitag, 6. Oktober 2023 im Gemeindehaus Au, Bauverwaltung (Büro 5), zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die rechtsverbindliche Publikation sowie die Unterlagen sind auf unserer amtlichen Publikationsplattform (publikationen.sg.ch) in elektronischer Form aufgeschaltet.
Innerhalb der Auflagefrist kann beim Gemeinderat der Gemeinde Au Einsprache gegen die Verlängerung der Planungszone erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 41 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 153 Abs. 2 PBG und Art. 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat bei Einreichung von Gesetzes Wegen einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Allfällige Einsprachen gegen den Erlass der Planungszone haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 44 Abs. 3 PGB).
Informationen
- Datum
- 7. September 2023
- Herausgeber/-in
- Bauverwaltung
- Autor/-in
- Bauverwaltung
Dokumente
Name | |||
---|---|---|---|
Planungsbericht.pdf (PDF, 4.95 MB) | Download | 0 | Planungsbericht.pdf |
Planungszone_Bahnhof_Au,_Plan_unterzeichnet.pdf (PDF, 472.96 kB) | Download | 1 | Planungszone_Bahnhof_Au,_Plan_unterzeichnet.pdf |
Protokollauszug_GR 2282023 - Ortsplanungsrevision,_Umstruktu.pdf (PDF, 2.14 MB) | Download | 2 | Protokollauszug_GR 2282023 - Ortsplanungsrevision,_Umstruktu.pdf |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Bauverwaltung | 058 228 62 80 | bauverwaltung@au.ch |